Artikel 21
Soweit durch die Bestimmungen dieses Vertrages keine abweichende Regelung getroffen wird, bleibt der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 6. September 1962 über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2024
Gesetzesnummer
10005363
Dokumentnummer
NOR40075941
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