Artikel 8
Artikel VIII
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, bei der Vollziehung des § 5 auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)