§ 2a
Die Zuständigkeit zur Festsetzung der Verkehrsstunden von Grenzübertrittstellen gemäß Artikel 9 des Übereinkommens der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über die Regelung des Grenzverkehrs, BGBl. Nr. 253/1951, wird, soweit diese Zuständigkeit gemäß § 16 Abs. 3 des Grenzkontrollgesetzes 1969 dem Bundesminister für Inneres zukommt, der Sicherheitsbehörde I. Instanz übertragen, wenn
- a) die Benützung des Grenzüberganges ausschließlich im Rahmen des Übereinkommens BGBl. Nr. 253/1951 zugelassen ist, oder
- b) die Festsetzung der Öffnungszeiten des Grenzüberganges außerhalb des Anwendungsbereiches des Übereinkommens BGBl. Nr. 253/1951 gemäß § 4 Abs. 6 des Grenzkontrollgesetzes 1969 der Behörde I. Instanz übertragen ist.
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