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ARTIKEL VII Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.3.1970

ARTIKEL VII

Durch keine der Bestimmungen des vorliegenden Vertrages wird das Recht einer Staatengruppe berührt, regionale Verträge abzuschließen, um zu gewährleisten, daß in ihren jeweiligen Gebieten keinerlei Kernwaffen vorhanden sind.

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