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ARTIKEL VI Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.3.1970

ARTIKEL VI

Jede der Vertragsparteien verpflichtet sich, in gutem Glauben Verhandlungen über wirksame Maßnahmen betreffend die baldige Beendigung des Wettrüstens mit Atomwaffen und die nukleare Abrüstung sowie über einen Vertrag betreffend eine allgemeine und vollständige Abrüstung unter einer strengen und wirksamen internationalen Überwachung zu führen.

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