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§ 14 WaffGebrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1969

§ 14.

Der Waffengebrauch einer geschlossenen Einheit darf, außer bei Gefahr im Verzuge, erst angeordnet werden, wenn alle erfolgversprechenden Möglichkeiten zur Vermeidung des Waffengebrauches (§ 4), insbesondere die wiederholte Aufforderung zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes und die wiederholte Androhung des Waffengebrauches, erfolglos geblieben sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Gesetzesnummer

10005345

Dokumentnummer

NOR12059402

alte Dokumentnummer

N4196914452P

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