§ 4.
Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauches, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben.
Schlagworte
Fessel, Handschelle
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024
Gesetzesnummer
10005345
Dokumentnummer
NOR12059392
alte Dokumentnummer
N4196914442P
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