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Artikel 7 Abkommen über den Personenverkehr (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.8.1969

Artikel 7

Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind der anderen Vertragspartei unverzüglich auf dem diplomatischen Wege mitzuteilen.

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