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Artikel 6 Abkommen über den Personenverkehr (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.8.1969

Artikel 6

Weitergehende Rechte, Begünstigungen oder Befreiungen, die österreichischen Staatsbürgern oder Deutschen auf Grund anderer zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften eingeräumt werden, werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

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