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Artikel 6 Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.5.1968

Artikel 6

Personen, die von Bediensteten des Nachbarstaates zurückgewiesen werden, darf die Rückkehr in den Gebietsstaat nicht verweigert werden. Erforderlichenfalls werden die Bediensteten des Gebietsstaates auf ihrem Staatsgebiet auf Verlangen der Bediensteten des Nachbarstaates zurückgewiesene Personen aus dem Zug entfernen. Desgleichen darf die Wiedereinfuhr von Waren und Gegenständen in den Gebietsstaat, deren Einfuhr von Bediensteten des Nachbarstaates abgelehnt wird, nicht verweigert werden.

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