vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.5.1968

Artikel 5

Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen bei der Grenzabfertigung erhobene Geldbeträge, zurückgehaltene oder beschlagnahmte Waren und andere Gegenstände ohne besondere Genehmigung und ohne Erhebung von Zöllen und sonstigen Abgaben durch den Gebietsstaat in den Nachbarstaat verbringen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)