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Artikel 16 Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.5.1968

Artikel 16

Im Interesse seiner Sicherheit oder wegen anderweitiger zwingender öffentlicher Interessen kann jeder Vertragsstaat dieses Abkommen vorübergehend für alle oder einzelne der im Artikel 1 Abs. 1 genannten Strecken als unanwendbar erklären. Der andere Vertragsstaat ist hievon unverzüglich zu benachrichtigen.

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