vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 15 Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.5.1968

TEIL IV

Schlußbestimmungen

Artikel 15

Die sachlich zuständigen Bundesministerien und die sachlich zuständigen jugoslawischen Behörden vereinbaren die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)