§ 2.
(1) In den engeren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Allentsteig fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die innerhalb der aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot gezeichneten Einhüllenden liegen.
(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des Munitionslagers Allentsteig fallen jene Grundstücke und Teile von Grundstücken, die zwischen den aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau gezeichneten Einhüllenden liegen.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2023
Gesetzesnummer
10005327
Dokumentnummer
NOR12059210
alte Dokumentnummer
N4196811627Y
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