Artikel 7
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich kündigen; es tritt drei Monate nach Einlangen dieser Notifikation beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 7
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich kündigen; es tritt drei Monate nach Einlangen dieser Notifikation beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.
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