Artikel 7
(1) Der Durchgangsverkehr ist ohne Aufenthalt durchzuführen. Fahrzeuge, die nur Reisebedarf, aber keine sonstigen Waren geladen haben, dürfen jedoch auf den vorgesehenen Plätzen kurze Zeit parken.
(2) Während der Durchfahrt dürfen Personen und Waren weder aufgenommen noch abgesetzt werden.
(3) Ein Abweichen von den im Artikel 1 genannten Straßen ist im Durchgangsverkehr nicht gestattet.
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