Artikel 26
Im Durchgangsverkehr wird für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die im Hoheitsgebiet des einen Vertragsstaates zugelassen sind, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates Kraftfahrzeugsteuer nicht erhoben. Die Beförderungen von Personen, Gepäck und Gütern im Durchgangsverkehr mit diesen Fahrzeugen unterliegen nicht der Beförderungssteuer des Durchgangsstaates, sondern der Beförderungssteuer des Ausgangsstaates. Diese Erleichterungen werden nur gewährt, wenn die für den Durchgangsverkehr geltenden Bestimmungen eingehalten werden.
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