ABSCHNITT IV
Allgemeine Bestimmungen für die Abschnitte I bis III
Artikel 25
Der Durchgangsverkehr unterliegt, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sich der Verkehr abwickelt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)