Artikel 13
Die Exekutivorgane (auf österreichischer Seite Organe der Bundesgendarmerie, Bundespolizei, Justizwache, Zollwache und der Gemeindesicherheitswachen, auf deutscher Seite Polizei- und Zollbeamte) die Veterinärorgane sowie die Organe des Jagd- und Forstschutzes der Vertragsstaaten sind berechtigt, im Dienst die im Artikel 1 genannten Straßen unentgeltlich zu benutzen. Sie dürfen dabei ihre Dienstkleidung tragen und ihre Dienstausrüstung (insbesondere Dienstwaffen, Munition, Dienstfahrzeuge, Nachrichtengeräte, Diensthunde) mit sich führen. Auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates dürfen sie vorbehaltlich einer nach dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 14. September 1955 über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr getroffenen anderweitigen Regelung keine Amtshandlung vornehmen; von der Waffe dürfen sie daher nur im Falle der Notwehr Gebrauch machen.
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