Artikel 11
Für die Dauer von Instandhaltungsmaßnahmen sowie für die Dauer eines öffentlichen Notstandes oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit einschließlich der Sicherheit des Straßenverkehrs kann jeder Vertragsstaat den Durchgangsverkehr beschränken oder sperren. Vor einer Beschränkung oder Sperrung des Durchgangsverkehrs wegen Instandhaltungsmaßnahmen ist mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates Fühlung zu nehmen; in den anderen Fällen ist diese Behörde zu benachrichtigen. Die Vertragsstaaten werden einander die zuständige Behörde bekanntgeben.
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