Artikel 7
(1) Im Durchgangsverkehr von Kraftfahrzeugen, Motorfahrrädern und Fahrrädern mit Hilfsmotor sowie Anhängern genügen die nach dem Recht eines der Vertragsstaaten für die Führung und den Betrieb eines solchen Fahrzeuges erforderlichen amtlichen Urkunden.
(2) Die Vorschriften der Vertragsstaaten über den Abschluß und den Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005300
Dokumentnummer
NOR12059084
alte Dokumentnummer
N4196734566L
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