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Artikel 13 Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1967

Artikel 13

(1) Ansprüche aus Schadensfällen, die sich auf der Scheitelstrecke ereignen, können unbeschadet eines anderen Gerichtsstandes auch vor dem österreichischen oder dem deutschen Gericht geltend gemacht werden, durch dessen Bezirk die Scheitelstrecke führt. Der Kläger hat zwischen diesen Gerichten die Wahl ohne Rücksicht darauf, ob sich die Unfallstelle auf österreichischem oder deutschem Hoheitsgebiet befindet. Haben jedoch der Ersatzberechtigte und der Ersatzpflichtige ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Vertragsstaat oder gehören beide demselben Vertragsstaat an, so ist die Zuständigkeit des Gerichts des anderen Vertragsstaates, durch dessen Bezirk die Scheitelstrecke führt, nicht gegeben.

(2) Das Recht der Parteien, die Zuständigkeit eines Gerichts der Vertragsstaaten oder eines dritten Staates zu vereinbaren, bleibt unberührt.

(3) Ist an dem Schadensfall, der sich auf der Scheitelstrecke ereignet, ein Fahrzeug beteiligt, dessen Halter ein Vertragsstaat oder ein Sondervermögen dieses Staates ist, und ist nach Absatz 1 ein Gericht des anderen Vertragsstaates zuständig, so unterwirft sich der erstgenannte Vertragsstaat hinsichtlich der Ansprüche aus diesem Schadensfall der Gerichtsbarkeit, einschließlich der Zwangsvollstreckung, des anderen Vertragsstaates. Das gleiche gilt für die Länder der Vertragsstaaten und deren Sondervermögen.

(4) Ansprüche aus Schadensfällen, die sich auf der Scheitelstrecke ereignen, sind nach dem Recht des Vertragsstaates zu beurteilen, in dem das Gericht seinen Sitz hat.

(5) Durch die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 wird die im Artikel 2 Absatz 3 getroffene Regelung nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005300

Dokumentnummer

NOR12059090

alte Dokumentnummer

N4196734572L

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