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Artikel 4 Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1965

Artikel 4

Die vorstehenden Artikel schließen nicht aus, daß den Behörden eines Vertragsstaates auf diplomatischem oder auf einem durch besondere Übereinkunft vorgesehenen Wege alle Urkunden oder Entscheidungen übermittelt werden, die den Personenstand einer im Hoheitsgebiet dieses Staates geborenen Person betreffen.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018

Gesetzesnummer

10005284

Dokumentnummer

NOR12058952

alte Dokumentnummer

N4196534470L

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