Artikel 4
Die vorstehenden Artikel schließen nicht aus, daß den Behörden eines Vertragsstaates auf diplomatischem oder auf einem durch besondere Übereinkunft vorgesehenen Wege alle Urkunden oder Entscheidungen übermittelt werden, die den Personenstand einer im Hoheitsgebiet dieses Staates geborenen Person betreffen.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018
Gesetzesnummer
10005284
Dokumentnummer
NOR12058952
alte Dokumentnummer
N4196534470L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
