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Artikel 9 CIEC – PStÜ Urkunden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1965

Artikel 9

Jeder Staat kann diesem Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten wünscht, notifiziert seine Absicht durch eine Urkunde, die beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt wird. Dieser übersendet jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift. Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.

Die Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt werden, nachdem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 7 Absatz 1 in Kraft getreten ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

10005283

Dokumentnummer

NOR12058967

alte Dokumentnummer

N4196534491L

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