I. ABSCHNITT.
Verzicht auf die Beglaubigung.
Artikel 1.
Urkunden, die der Standesbeamte / Zivilstandsbeamte des einen Staates aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Dienstsiegel oder Dienststempel / Amtsstempel versehen hat, bedürfen zum Gebrauch im anderen Staate keiner Beglaubigung.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Gesetzesnummer
10005269
Dokumentnummer
NOR12058796
alte Dokumentnummer
N4196234374L
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