Artikel 16.
Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von fünf Jahren vom Tag ihres Inkrafttretens an geschlossen. Wenn sie nicht sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt wird, bleibt sie jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten diese Vereinbarung unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Wien, am 26. April 1962.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Gesetzesnummer
10005269
Dokumentnummer
NOR12058811
alte Dokumentnummer
N4196234389L
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