IV. ABSCHNITT.
Schlußbestimmungen.
Artikel 15.
(1) Diese Vereinbarung tritt am 1. des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 9. Dezember 1953 über die erleichterte Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen sowie über den Austausch von Personenstandsurkunden außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Gesetzesnummer
10005269
Dokumentnummer
NOR12058810
alte Dokumentnummer
N4196234388L
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