Artikel 10.
(1) Der Standesbeamte / Zivilstandsbeamte des Heimatstaates übersendet das Ehefähigkeitszeugnis dem Zivilstandsbeamten / Standesbeamten des Eheschließungsstaates. Die vorgelegten Urkunden werden gleichzeitig zurückgesandt; den Antrag behält der Standesbeamte /Zivilstandsbeamte zurück.
(2) Hindernisse gegen die Ausstellung des Zeugnisses sind mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2018
Gesetzesnummer
10005269
Dokumentnummer
NOR12058805
alte Dokumentnummer
N4196234383L
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