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Artikel 10. Verzicht auf Beglaubigung, Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden, Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1963

Artikel 10.

(1) Der Standesbeamte / Zivilstandsbeamte des Heimatstaates übersendet das Ehefähigkeitszeugnis dem Zivilstandsbeamten / Standesbeamten des Eheschließungsstaates. Die vorgelegten Urkunden werden gleichzeitig zurückgesandt; den Antrag behält der Standesbeamte /Zivilstandsbeamte zurück.

(2) Hindernisse gegen die Ausstellung des Zeugnisses sind mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10005269

Dokumentnummer

NOR12058805

alte Dokumentnummer

N4196234383L

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