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Artikel 1 Sichtvermerkzwang - Aufhebung (El Salvador)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.1960

Artikel 1

Österreichische und salvadorenische Staatsangehörige, die einen von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten, gültigen, gewöhnlichen Reisepaß besitzen, können in das Gebiet des anderen Vertragsstaates sichtvermerksfrei einreisen und sich dort neunzig Tage aufhalten.

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