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Artikel 9 Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1958

Artikel 9

Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der dem Zeitpunkt folgt, in dem drei Mitglieder des Europarates das Abkommen gemäß Art. 8 ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben.

Für jedes Mitglied, welches das Abkommen in der Folge ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt das Abkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgt.

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