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Artikel 7 Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1958

Artikel 7

Jede Vertragschließende Partei behält sich das Recht vor, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der Volksgesundheit das Inkrafttreten dieses Abkommens aufzuschieben oder es zeitweise im Verhältnis zu allen oder einigen anderen Vertragschließenden Parteien mit Ausnahme der Bestimmungen des Art. 5 auszusetzen. Diese Maßnahme ist sofort dem Generalsekretär des Europarates bekanntzugeben, der die anderen Vertragschließenden Parteien zu benachrichtigen hat. Dieselbe Vorgangsweise ist nach Aufhebung dieser Maßnahme anzuwenden

Eine Vertragschließende Partei, die von einer der im vorstehenden Absatz eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch macht, kann die Anwendung dieses Abkommens von einer anderen Vertragschließenden Partei nur in dem Ausmaß verlangen, als sie dieses Abkommen selbst im Verhältnis zu dieser Vertragschließenden Partei anwendet.

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