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Artikel 11 Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1958

Artikel 11

Jede Regierung, die dieses Abkommen zu unterzeichnen oder ihm beizutreten wünscht und bisher noch keine Liste der im Art. 1 Abs. 1 angeführten Ausweise aufgestellt hat, hat den Vertragschließenden Parteien diese Liste im Wege des Generalsekretärs des Europarates vorzulegen. Diese Liste wird als durch alle Vertragschließenden Parteien anerkannt betrachtet und dem Anhang zum vorliegenden Übereinkommen angefügt werden, falls keine Einwendung innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach ihrer Übermittlung durch den Generalsekretär erhoben wurde.

Dieselbe Vorgangsweise ist anzuwenden, falls die Regierung eines der Unterzeichnerstaaten die von ihr gestellte und in den Anhang aufgenommene Liste von Ausweisen zu ändern wünscht.

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