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Artikel 6. Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.10.1958

Artikel 6.

Bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Protokolls oder dem Beitritt dazu kann jeder vertragschließende Teil einzelne Bestimmungen der Artikel 1 bis 3 und 7 durch ausdrückliche Vorbehalte von der Annahme ausschließen.

Die auf diese Weise ausgeschlossenen Bestimmungen können weder dem vertragschließenden Teil, der solche Vorbehalte gemacht hat, entgegengehalten werden, noch kann er sich selbst gegenüber einem anderen vertragschließenden Teil auf sie berufen.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018

Gesetzesnummer

10005252

Dokumentnummer

NOR40003137

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