Artikel 18
Die am Durchgangsverkehr beteiligten beiderseitigen Verwaltungen werden die Maßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichenfalls miteinander abstimmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die am Durchgangsverkehr beteiligten beiderseitigen Verwaltungen werden die Maßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichenfalls miteinander abstimmen.
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