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Artikel 9 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 9

Die zuständigen Grenzdienststellen der vertragschließenden Teile werden sich bei der Durchführung der Aufgaben, die mit der Grenzabfertigung gemäß den vorstehenden Bestimmungen zusammenhängen, gegenseitig Amtshilfe leisten; sie werden insbesondere auf Ersuchen Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige vernehmen, amtliche Besichtigungen vornehmen und die Befunde bescheinigen sowie die das Strafverfahren betreffenden Schriftstücke zustellen.

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