vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 29 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 29

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der österreichischen Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)