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Artikel 16 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 16

(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die auf Grund dieses Abkommens regelmäßig im Gebietsstaat beschäftigt werden, sind den entsprechenden Dienststellen des Gebietsstaates schriftlich unter Angabe der Geburtsdaten und des Dienstgrades zu benennen. Diese Benennung hat jeweils zum 1. April und 1. Oktober des laufenden Kalenderjahres zu geschehen.

(2) Jeder vertragschließende Teil wird seine Bediensteten auf Verlangen des anderen vertragschließenden Teiles von der Verwendung in dessen Gebiet ausschließen oder abberufen.

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