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Artikel 11 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1979

Artikel 11

Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst im Gebietsstaat auszuüben haben, können bei Ausübung des Dienstes und auf dem Weg von und zu ihrem im Nachbarstaat gelegenen Wohnort ihre Dienstkleidung und ihre Dienstwaffe tragen. Von der Waffe dürfen sie im Gebietsstaat nur im Falle der Notwehr Gebrauch machen.

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