§ 9
Stiftungen und Fonds, die auf Grund dieses Bundesgesetzes in ihrer Rechtspersönlichkeit wiederhergestellt wurden und deren Vertretung der Finanzprokuratur nicht obliegt, sind auf Verlangen des zuständigen Bundesministeriums (§ 3 Abs. 1) von der Finanzprokuratur zu vertreten, soweit es sich um die Geltendmachung und Durchsetzung der Rückstellungsansprüche handelt.
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