§ 19
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der §§ 1 bis 4, 6 bis 9 und 15, 16 lit. a und 17 das Bundesministerium für Justiz, hinsichtlich des § 5 das Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau, je nach ihrem Wirkungskreis, hinsichtlich der §§ 10 bis 12 und 18 das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht, hinsichtlich der §§ 13 und 14 das Bundesministerium für Inneres und hinsichtlich des § 16 lit. b die Bundesregierung betraut.
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