siehe dazu §§ 20 und 27 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, und § 33 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981
§ 4.
(1) Ist die Verfolgung einer bestimmten Person nicht durchführbar oder ihre Verurteilung aus einem Grunde, der die Bestrafung ausschließt, nicht möglich, so ist, wenn der öffentliche Ankläger dies beantragt, im selbständigen Verfahren auf Verfall (§ 3) zu erkennen.
(2) Das Gericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung durch Urteil. Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über die Hauptverhandlung, über das auf Grund der Hauptverhandlung gefällte Urteil und dessen Anfechtung sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ergeben sich die Voraussetzungen für das selbständige Verfahren in der Hauptverhandlung über eine Anklage, so kann über den Antrag auf Verfall oder Unbrauchbarmachung in dem freisprechenden Erkenntnis oder, wenn es zu einem Urteil in der Hauptsache nicht kommt, in einem besonderen Urteil erkannt werden.
siehe dazu §§ 20 und 27 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, und § 33 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005226
Dokumentnummer
NOR12058549
alte Dokumentnummer
N4195017777S
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