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§ 4 EintrV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.8.1949

§ 4

(1) Die Verordnung des Bundeskanzlers vom 28. Dezember 1925, B. G. Bl. Nr. 446, über den Vorgang bei der gerichtlichen Eintreibung von Geldleistungen für Verwaltungszwecke wird aufgehoben.

(2) Diese Verordnung findet auf bereits anhängige Vollstreckungsverfahren Anwendung, sofern eine gerichtliche Verteilungstagsatzung noch nicht stattgefunden hat.

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