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§ 2 EintrV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.8.1949

§ 2

Die Vollstreckungsbehörde hat von jedem im Verwaltungsvollstreckungsverfahren begründeten Pfandrecht das Bezirksgericht, das Finanzamt und die Gemeindebehörde, in deren Sprengel die Sachen gepfändet wurden, durch Übersendung des Pfändungsprotokolles oder eines kurzen Auszuges daraus zu verständigen.

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