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§ 1 EintrV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.8.1949

§ 1

(1) Dem Ersuchen einer erkennenden oder verfügenden Stelle um Eintreibung einer Geldleistung durch die Verwaltungsvollstreckungsbehörde ist eine Ausfertigung des Exekutionstitels anzuschließen, die mit der Bestätigung versehen ist, daß der Exekutionstitel einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Die Vollstreckbarkeitsbestätigung kann auch in das Ersuchen aufgenommen werden.

(2) Die Anspruchsberechtigten, die gemäß § 3, Abs., des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes die Eintreibung der Verpflichtung zu einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen können, sind von der Vollstreckungsbehörde, wenn sie nicht in der Lage ist, die Eintreibung selbst durchzuführen, zu verhalten, ihre Anträge unmittelbar beim zuständigen Gericht zu stellen.

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