§ 0
Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz)
Kurztitel
Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1948
Inkrafttretensdatum
25.02.1948
Langtitel
Übereinkunft zwischen Österreich und der Schweiz, betreffend den österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs, sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane über kurze ausländische Verbindungsstrecken
StF: BGBl. Nr. 117/1948
Sonstige Textteile
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt, die am 30. April 1947 in St. Gallen unterzeichnete Übereinkunft zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, welche also lautet: ...
zu ratifizieren und verspricht im Nahmen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifizierungsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Ratifikationstext
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 20 am 25. Februar 1948 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind übereingekommen, den österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane über kurze ausländische Verbindungsstrecken durch den Abschluß einer Übereinkunft neu zu regeln und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
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