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Artikel 8. Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.1948

Artikel 8.

Die schweizerischen Behörden werden den Beamten der österreichischen Zollämter St. Margrethen und Buchs denselben Schutz und denselben Beistand gewähren wie den Beamten der eigenen Zollämter.

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