Artikel 5.
Die österreichischen Zollämter in den internationalen Bahnhöfen von St. Margrethen und Buchs sind äußerlich durch eine Aufschrift und das Staatswappen zu kennzeichnen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die österreichischen Zollämter in den internationalen Bahnhöfen von St. Margrethen und Buchs sind äußerlich durch eine Aufschrift und das Staatswappen zu kennzeichnen.
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