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Artikel 5. Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.1948

Artikel 5.

Die österreichischen Zollämter in den internationalen Bahnhöfen von St. Margrethen und Buchs sind äußerlich durch eine Aufschrift und das Staatswappen zu kennzeichnen.

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