Artikel 3.
Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander die Liste jener Behörden mitzuteilen, welche zur Ausstellung und Vidierung der im vorhergehenden Artikel erwähnten Zeugnisse kompetent sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2024
Gesetzesnummer
10005187
Dokumentnummer
NOR40051171
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