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Artikel 2. Übereinkommen betreffend die Staatsbürgerschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.3.1924

Artikel 2.

Im Verhältnis zwischen den Hohen Vertragsteilen wird die Staatsbürgerschaft durch ein Zeugnis nachgewiesen werden, welches von der nach der Gesetzgebung eines jeden Staates hiezu zuständigen Behörde auszustellen und von der zuständigen Oberbehörde derselben zu vidieren sein wird. Das Zeugnis wird den gesetzlichen Erwerbsgrund der ausgewiesenen Staatsbürgerschaft angeben. Jeder der Hohen vertragschließenden Teile wird indessen in allen Fällen, in denen er es für notwendig erachtet, fordern können, daß der Inhalt des Zeugnisses durch die Zentralbehörde des Staates bestätigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

10005187

Dokumentnummer

NOR40051170

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